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BGH Beschluss vom 16.09.2021 – 2 StR 2/21

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:160921B2STR2.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 2/21 vom 16. September 2021 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2021:160921B2STR2.21.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2021 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. August 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1 Der Senat hat durch Beschluss vom 4. August 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 18. August 2021 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO), die er darauf stützt, dass der Senat seinen Vortrag in der Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen haben könne, weil die materiell-rechtlichen Fehler im angefochtenen Urteil so evident seien, dass die ergänzend abgegebene Begründung der Sachrüge zu einer Aufhebung des Strafausspruchs hätte führen müssen.

II.

2 Der Rechtsbehelf ist ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden

wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend – auch unter Berücksichtigung der am 31. März 2021 eingegangenen Gegenerklärung – beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden.

3 Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9).

Franke Krehl Meyberg

Grube Schmidt

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 09.06.2020 - 5/22 Ks - 3290 Js 232312/19 (17/19)