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BGH Beschluss vom 23.08.2021 – I ZB 28/21
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:230821BIZB28.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 28/21 vom
23. August 2021
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2021:230821BIZB28.21.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
1 Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juli 2021 die gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2021 gerichtete Anhörungsrüge des Schuldners als unzulässig verworfen, mit der er die Verletzung seines Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) gerügt hatte. Die dagegen gerichtete Eingabe des Schuldners vom 9. August 2021, mit der er den Beschluss vom 21. Juli 2021 zurückweist und erneut auf die Nichtbeachtung von Art. 13 EMRK hinweist, ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2021 auszulegen.
2 Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine Gegenvorstellung ist daher kein Raum (BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 11 mwN). Im Übrigen ist die Gegenvorstellung entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 1).
3 Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Schuldner nicht rechnen.
Koch Pohl Schmaltz
Odörfer Wille
Vorinstanzen: AG Bad Iburg, Entscheidung vom 22.02.2021 - 3 M 62/21 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 19.03.2021 - 3 T 142/21 -