Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 23.06.2021 – IV ZA 8/21
4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:230621BIVZA8.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 8/21 vom 23 Juni 2021 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:230621BIVZA8.21.0
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Dr. Bommel
am 23. Juni 2021
beschlossen:
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts - 5. Zivilsenat - vom 26. März 2021 (5 W 17/21) wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde, die in einem Beschwerdeverfahren gegen einen die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss wie auch gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht allgemein eröffnet ist, nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), so dass eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre.
2. Der Antrag des Antragstellers, ihm einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt, schon weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
3. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen, da eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2021 - IV ZA 7/20, juris Rn. 9).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann
Dr. Götz Dr. Bommel
Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.02.2021 - 9 O 122/20 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.03.2021 - 5 W 17/21 -