Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 23.06.2021 – 4 StR 157/21
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:230621B4STR157.21.1
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 157/21
vom 23. Juni 2021 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1.: schweren Raubes u.a. zu 2.: Raubes u.a.
hier: Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz gemäß § 397a Abs. 2 StPO
ECLI:DE:BGH:2021:230621B4STR157.21.1
Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 23. Juni 2021 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers N. vom 16. April 2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe§
1 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351; vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN).
Sost-Scheible Die Vorsitzende des 4. Strafsenats
Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 06.01.2021 ‒ 6 KLs 2030 Js 38375/20