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# BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – 4 StR 157/21

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:230621B4STR157.21.1

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 157/21

vom 23. Juni 2021 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen zu 1.: schweren Raubes u.a. zu 2.: Raubes u.a.

hier: Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz gemäß § 397a Abs. 2 StPO

ECLI:DE:BGH:2021:230621B4STR157.21.1

Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 23. Juni 2021 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers N. vom 16. April 2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren wird abgelehnt.

## Gründe

1 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351; vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN).

Sost-Scheible Die Vorsitzende des 4. Strafsenats

Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 06.01.2021 ‒ 6 KLs 2030 Js 38375/20

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – 4 StR 157/21, ECLI:DE:BGH:2021:230621B4STR157.21.1

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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