Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 16.06.2021 – I ZB 23/21
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:160621BIZB23.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 23/21
vom
16. Juni 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:160621BIZB23.21.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover - 18. Zivilkammer - vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe§
1 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist nicht gegeben. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor, noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 - I ZB 94/20, juris Rn. 1).
2 2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Pohl
Schmaltz Wille
Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 26.11.2020 - 30 C 176/20 - LG Hannover, Entscheidung vom 18.03.2021 - 18 T 26/20 -