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BGH Beschluss vom 27.05.2021 – V ZR 176/20

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:270521BVZR176.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 176/20

vom

27. Mai 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:270521BVZR176.20.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht durfte den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO für wirkungslos erachten und die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, nachdem bereits das Landgericht einen Hinweis auf das Erfordernis der Umstellung des Klageantrags erteilt hat und der Kläger dem nicht gefolgt ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 57.744,55 €.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 19.09.2019 - 5 O 362/18 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.07.2020 - 4 U 140/19 -