Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 18.05.2021 – 6 StR 203/21
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:180521B6STR203.21.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 203/21
vom
18. Mai 2021
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht angzeigt waren, weil die verhängte Freiheitsstrafe wegen der gemäß § 51 Abs. 1 StGB anzurechnenden Untersuchungshaft vollständig vollstreckt ist.
Sander Schneider König
Fritsche von Schmettau
Vorinstanz: Landgericht Coburg, 08.12.2020 - 3 KLs 108 Js 1610/20
ECLI:DE:BGH:2021:180521B6STR203.21.0