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# BGH, Beschluss vom 18.05.2021 – 6 StR 203/21

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:180521B6STR203.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 203/21

vom

18. Mai 2021

in der Strafsache

gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht angzeigt waren, weil die verhängte Freiheitsstrafe wegen der gemäß § 51 Abs. 1 StGB anzurechnenden Untersuchungshaft vollständig vollstreckt ist.

Sander Schneider König

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Coburg, 08.12.2020 - 3 KLs 108 Js 1610/20

ECLI:DE:BGH:2021:180521B6STR203.21.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.05.2021 – 6 StR 203/21, ECLI:DE:BGH:2021:180521B6STR203.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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