Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 03.05.2021 – VIII ZA 4/21
8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:030521BVIIIZA4.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 4/21
vom
3. Mai 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:030521BVIIIZA4.21.0
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 22. Januar 2021 zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe§
1 Die begehrte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil des Landgerichts Gera wäre bereits unzulässig, weil der Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist. Der Wert der Beschwer eines Räumungsurteils bemisst sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der Nettomiete (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, NZM 2016, 780 Rn. 1; vom 17. März 2020 - VIII ZA 3/20, WuM 2020, 300 Rn. 2; jeweils mwN). Bei einer Miete von 220 € monatlich ergibt sich deshalb lediglich eine Beschwer von 9.240 €.
2 Der Senat wird zugunsten des Beklagten (sofern von ihm keine anderslautende Mitteilung erfolgt) davon ausgehen, dass er eine förmliche Entscheidung über die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde - die nur in einer kostenpflichtigen Verwerfung bestehen könnte - nicht begehrt.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger
Dr. Schmidt Wiegand
Vorinstanzen: AG Jena, Entscheidung vom 21.02.2020 - 21 C 447/19 - LG Gera, Entscheidung vom 22.01.2021 - 1 S 95/20 -