Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 29.04.2021 – III ZR 214/20
3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZR214.20.0
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 214/20 vom
29. April 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZR214.20.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2020 - I-24 U 198/19 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht darzulegen vermocht, dass der Beklagte bereits vor Abschluss des Pferdekaufvertrages eine Provisionsabrede mit der Verkäuferin getroffen gehabt hätte, die insoweit angebotene Vernehmung der Zeugin S. liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, scheidet die Zulassung der Revision - jedenfalls - deswegen aus, weil die Klägerin wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität daran gehindert ist, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen. Denn diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind bereits im (Hinweis-)Beschluss vom 16. Juli 2020 enthalten, ohne dass die Klägerin, deren Prozessbevollmächtigten der Beschluss am 21. Juli 2020 zugegangen ist, hierauf in irgendeiner Weise reagiert hätte.
Infolgedessen sind auch die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen und die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 26. Juli 2017 - 20 U 53/16, BeckRS 2017, 129633) für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 103.788,22 €
Herrmann Remmert Reiter
Kessen Herr
Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 25.07.2019 - 5 O 400/18 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2020 - I-24 U 198/19 -