Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 29.04.2021 – 5 StR 15/21

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:290421B5STR15.21.1

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 15/21

vom 29. April 2021 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zu unrichtigen Angaben zur Erlangung einer Aufenthaltskarte

ECLI:DE:BGH:2021:290421B5STR15.21.1

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2021 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gewährt.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. November 2020, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, ist damit gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. September 2020 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Insbesondere bedurfte es keines weiteren Vortrags zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte selbst Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hatte. Da andere Wege der Kenntniserlangung nicht ersichtlich sind, war insoweit allein darauf abzustellen, wann der Angeklagte den die Revision verwerfenden Beschluss der Strafkammer vom 17. November 2020 erhielt. Die Verfügung zur Übermittlung einer Abschrift dieses Beschlusses an den Angeklagten vom 17. November 2020

ist am 24. November 2020 ausgeführt worden. Mit Blick auf die üblichen Postlaufzeiten war deshalb offensichtlich, dass der Angeklagte den Beschluss frühestens am 25. November 2020 erhalten haben konnte. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 2. Dezember 2020, das am gleichen Tag bei Gericht einging und mit dem die Revisionsbegründung nachgeholt wurde, war deshalb rechtzeitig im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO.

2 2. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Cirener Berger Gericke

Mosbacher Resch

Vorinstanz: Landgericht Berlin, 02.09.2020 - (544 KLs) 255 Js 134/20 (10/20) 255 Js 134/20