Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 23.03.2021 – 3 StR 45/21
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:230321B3STR45.21.0
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 45/21 vom 23. März 2021 in der Strafsache gegen
wegen Computerbetrugs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. März 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2021:230321B3STR45.21.0
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) in voller Höhe der von der Angeklagten durch ihre Taten erlangten Gelder (40.454,75 €) angeordnet hat, obgleich die Angeklagte während des Strafverfahrens aus ihrem Vermögen einen Betrag in Höhe von 4.000 € mit der Maßgabe an die Staatskasse gezahlt hat, dass dieser zur teilweisen Entschädigung der Tatopfer verwendet werden solle, liegt hierin kein Rechtsfehler. Die Zahlung ist gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
Spaniol Paul Hoch
Anstötz Kreicker
Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 22.10.2020 - 15 KLs 23/20 560 Js 26409/18