nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 23.03.2021 – 3 StR 45/21

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:230321B3STR45.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 45/21 vom 23. März 2021 in der Strafsache gegen

wegen Computerbetrugs u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. März 2021 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2021:230321B3STR45.21.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) in voller Höhe der von der Angeklagten durch ihre Taten erlangten Gelder (40.454,75 €) angeordnet hat, obgleich die Angeklagte während des Strafverfahrens aus ihrem Vermögen einen Betrag in Höhe von 4.000 € mit der Maßgabe an die Staatskasse gezahlt hat, dass dieser zur teilweisen Entschädigung der Tatopfer verwendet werden solle, liegt hierin kein Rechtsfehler. Die Zahlung ist gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.

Spaniol Paul Hoch

Anstötz Kreicker

Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 22.10.2020 - 15 KLs 23/20 560 Js 26409/18

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.03.2021 – 3 StR 45/21, ECLI:DE:BGH:2021:230321B3STR45.21.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-23/3-str-45-21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
