Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 18.02.2021 – 2 ARs 341/20
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:180221B2ARS341.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 341/20 2 AR 235/20 vom 18. Februar 2021 in der Strafsache gegen
wegen Unterschlagung
Vertreten durch: Rechtsanwalt
hier: Gerichtsstandbestimmung
Az.: 9 Ds 110 Js 10408/19 (50/19) Amtsgericht Wittmund 110 Js 10408/19 Staatsanwaltschaft Aurich
ECLI:DE:BGH:2021:180221B2ARS341.20.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 18. Februar 2021 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
übertragen.
Gründe§
1 Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Wittmund (OLG-Bezirk Oldenburg) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (OLG-Bezirk Düsseldorf) berufen.
2 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben.
3 Das Amtsgericht Wittmund hat das Hauptverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig. Der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand des § 12 Abs. 1 StPO notwendige gewichtige Grund liegt vor. Die amtsärztlich festgestellte eingeschränkte Reisefähigkeit des Angeklagten in einem Radius von 50 km bei einer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit von nur zwei Stunden täglich lässt eine Übertragung des Verfahrens von
dem 335 km entfernten Amtsgericht Wittmund auf das in eine Entfernung von nur 2 km entfernte Wohnsitzgericht Mönchengladbach-Rheydt zweckmäßig erscheinen, zumal eine Besserung des Gesundheitszustandes des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt