Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 10.09.2013 – 2 ARs 327/13

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 327/13 2 AR 228/13 vom 10. September 2013 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung

Az.: 476 Js 41826/09 Staatsanwaltschaft Potsdam Az.: 2.1 Ls 476 Js 41826/09 (16/09) Amtsgericht Königs Wusterhausen Az.: 52 AR 435/13 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. September 2013 beschlossen:

Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht Bremerhaven

übertragen.

Gründe§

1 Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Königs Wusterhausen (OLG-Bezirk Brandenburg) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Bremerhaven (OLG-Bezirk Bremen) berufen.

2 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben: Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat mit Beschluss vom 26. März 2009 die Anklage vom 27. Dezember 2007 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Bd. I Bl. 213). Das Amtsgericht Bremerhaven war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig (Anklageschrift Bd. I Bl. 195). Darüber hinaus liegt der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO notwendige gewichtige Grund vor (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 12 Rn. 5 mwN). Denn die ärztlich festgestellte dauerhafte Reiseunfähigkeit des Angeklagten (Bd. III Bl. 730) lässt eine

Übertragung des Verfahrens auf das Wohnsitzgericht zweckmäßig erscheinen, zumal auch mehrere Zeugen im Amtsgerichtsbezirk Bremerhaven wohnhaft sind.

Appl Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng