Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 11.02.2021 – 6 StR 25/21

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:110221B6STR25.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 25/21

vom 11. Februar 2021 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:110221B6STR25.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 30. September 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es führt nicht zur Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, dass nicht mitgeteilt worden ist, welche Ausführungen der Angeklagte in seinem letzten Wort gemacht hätte, wenn die während der Inaugenscheinnahme der Bildaufnahmen von dem Tatgeschehen auf Antrag der Nebenklägerin gemäß § 171b Abs. 3 Satz 1 GVG ausgeschlossene Öffentlichkeit auch für die Schlussanträge ausgeschlossen worden wäre. Denn die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erfordert nur die Angabe der den Verfahrensmangel selbst enthaltenden Tatsachen, nicht jedoch Ausführungen zum Beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 – 3 StR 78/98 Rn. 10 mwN).

Die Rüge ist jedoch unbegründet. Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, weil hier nichts dafür ersichtlich ist, dass der

Angeklagte bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge das letzte Wort dazu genutzt hätte, Angaben zu machen, die Einfluss auf den Schuld- oder Strafausspruch hätten haben können.

Sander Schneider Feilcke

Tiemann Fritsche

Vorinstanz: Weiden i.d. OPf., LG, 30.09.2020 – 14 Js 4708/19 1 KLs