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BGH Beschluss vom 04.02.2021 – III ZA 35/20

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:040221BIIIZA35.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 35/20 vom

4. Februar 2021

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

ECLI:DE:BGH:2021:040221BIIIZA35.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Richter Dr. Herr

beschlossen:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 4. November 2020 - 13 W 1223/20 - wird abgelehnt.

Gründe§

I.

1 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 hat der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe "betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 4. November 2020" beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht eine als Anhörungsrüge ausgelegte Eingabe des Antragstellers zurückgewiesen, die sich gegen eine Entscheidung richtete, mit der (allein) die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen einen sein Befangenheitsgesuch gegen die erstinstanzlich tätige Richterin ablehnenden Beschluss des Landgerichts (und nicht auch ein erneut in erster Instanz angebrachtes Prozesskostenhilfegesuch) zurückgewiesen worden war.

II.

2 Die begehrte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde als das einzig denkbare Rechtsmittel ist zu versagen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3 Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist vielmehr unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Herrmann Böttcher

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.01.2020 - 31 O 17599/19 - OLG München, Entscheidung vom 04.11.2020 - 13 W 1223/20 -