Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 02.02.2021 – 2 StR 351/20
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR351.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 351/20
vom
2. Februar 2021
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 und § 309 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 29. Mai 2020 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils betreffend die Nebenund Adhäsionskläger L. und T. werden aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seiner Rechtsmittel aufzuerlegen; er hat jedoch die den Neben- und Adhäsionsklägern sowie die dem weiteren Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Krehl Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz: Marburg (Lahn), LG, 29.05.2020 - 4 Js 10258/19 3 Ks
ECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR351.20.0