Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 20.01.2021 – 2 StR 342/20

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:200121B2STR342.20.0

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 342/20 vom 20. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u.a.

hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2021:200121B2STR342.20.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2021 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat hat durch Beschluss vom 2. Dezember 2020 die Revisionen des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen erhebt der Verurteilte „Rüge, ggf Gehörsrüge“.

2 Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil es ihr an der erforderlichen Begründung fehlt (§ 356a Satz 2 StPO). Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu der der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revisionen der Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

Appl Eschelbach Meyberg

Grube Schmidt

Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 05.03.2020 - 3490 Js 223157/19 5/21 Ks 13/19