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BGH Beschluss vom 06.01.2021 – 5 StR 440/20
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:060121B5STR440.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 440/20
vom 6. Januar 2021 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:060121B5STR440.20.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 253.673,20 Euro angeordnet wird, für die der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet.
2. Die Revision des Angeklagten Sz. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten S. u.a. wegen mehrfachen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und gegen den Angeklagten Sz. eine Einheitsjugendstrafe verhängt. Zudem hat es gegen den Angeklagten
S. neben der Einziehung beschlagnahmten Bargeldes die „Einziehung eines Geldbetrages“ in Höhe von 254.115 Euro angeordnet, für den er gesamtschuldnerisch haften soll.
2 Die Einziehungsanordnung war geringfügig abzuändern. Das Landgericht hat bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen übersehen, dass der Angeklagte die am 8. November 2018 sichergestellten 88,36 Gramm Marihuana nicht verkauft und entsprechend hierfür nichts erlangt hat. Der errechnete Erlös für diese Menge war von dem Gesamterlös abzuziehen und die Einziehungsanordnung entsprechend zu ändern (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14).
3 Im Übrigen ist das Rechtsmittel – wie auch das des Angeklagten Sz. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
4 Angesichts des geringfügigen Erfolgs hat der Senat von einer Kostenteilung abgesehen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Berger Gericke
Mosbacher Resch
Vorinstanz: Hamburg, LG, 06.12.2019 - 6500 Js 63/18 627 KLs 3/19 jug. 2 Ss 83/20