Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 17.12.2020 – 2 StR 441/20
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:171220B2STR441.20.0
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 441/20 vom 17. Dezember 2020 in der Strafsache gegen
alias:
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2020:171220B2STR441.20.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Spanien erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 Der Senat hat den Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung für eine in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung nachgeholt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 analog StPO), nachdem das Landgericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht in
der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 StR 111/20, juris Rn. 1).
Appl Eschelbach Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 10.08.2020 - 3490 Js 208215/18 5/21 Ks 5/20