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BGH Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 301/19

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:161220BVIIZR301.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 301/19

vom

16. Dezember 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:161220BVIIZR301.19.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 4. November 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Klägerin vom 30. November 2020 ist unbegründet.

2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZR 2/18 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Dass der Senat die Prüfung seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Zuständigkeit mit der Beratung der Sache selbst verbunden und auf dieser Grundlage über beides gemeinsam entschieden hat, gestattet nicht den Schluss, der Senat könne sich nicht umfassend und ordnungsgemäß mit dem Prozessstoff befasst haben; das Gegenteil ist der Fall.

3 Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Brenneisen

Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 19.10.2018 - 10 O 420/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.09.2019 - 19 U 184/18 -