Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2020
BGH Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZR 2/18
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZR2.18.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 2/18
vom
26. August 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZR2.18.0
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Beklagten vom 21. Juli 2020 ist unbegründet.
2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - VII ZR 57/19 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
3 Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu
bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher
Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 14.06.2000 - 4 O 489/97 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.12.2017 - 8 U 97/00 -