Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 25.11.2020 – 1 StR 444/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:251120B1STR444.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 444/20 vom 25. November 2020 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:251120B1STR444.20.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Tagessatzhöhe für die gegen ihn wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung (Fall C. II. der Urteilsgründe) verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
1 Das Landgericht hat versäumt, für die im Fall C. II. der Urteilsgründe verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen eine Tagessatzhöhe zu bestimmen; dies holt der Senat mit Festsetzung auf das gesetzliche Mindestmaß (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) nach (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 3 StR 393/19 Rn. 3 mwN).
Bellay Fischer Bär
Leplow Pernice
Vorinstanz: Augsburg, LG, 29.06.2020 - 201 Js 100381/20 3 KLs