Rechtsprechung / BGH / 2. Zivilsenat / 2020
BGH Beschluss vom 27.10.2020 – II ZR 14/19
2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:271020BIIZR14.19.0
ZivilrechtBundVolltext
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Die Entscheidung wurde durch Beschluss des Senats vom 16. März 2021 aufgehoben. Stoll, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 14/19
vom
27. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:271020BIIZR14.19.0
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander und Dr. von Selle
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet zu Unrecht ein, die vom Berufungsgericht angestellte Überlegung, ob die Beklagte ein Übernahmeangebot zum Preis von 30,95 € je Aktie abgegeben hätte, betreffe den Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens. Der Ersatz des Erfüllungsinteresses kann als Folge einer vorvertraglichen Pflichtverletzung nur unter besonderen Umständen, nämlich dann verlangt werden, wenn ohne die Pflichtverletzung ein für den Geschädigten günstigerer Vertrag geschlossen worden wäre, wofür dieser die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901; Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, NJW 2006, 3139 Rn. 23).
Ob das Berufungsgericht für seine Beurteilung zum Ursachenzusammenhang rechtsfehlerfrei auf den Zeitpunkt der Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestellt hat, bedarf keiner Entscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht hierzu keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend und die Prüfung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beschränkt sich auf die dargelegten Zulassungsgründe (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 255).
Ebenso offenbleiben kann, ob das Berufungsgericht rechtlich zutreffend von einem unverschuldeten Rechtsirrtum der Beklagten ausgegangen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte auf Grund einer besonderen Sachlage nicht das Risiko einer rechtlichen Fehleinschätzung tragen musste (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 144 Rn. 38; Urteil vom 5. April 2017 - IV ZR 437/15, ZIP 2017, 1225 Rn. 19; MünchKommBGB/Grundmann, 8. Aufl., § 276 Rn. 75; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 276 Rn. 23).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 30.000.000 €
Drescher Born B. Grüneberg
V. Sander von Selle
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2018 - 18 O 455/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2018 - 9 U 118/18 -
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 14/19
vom
16. März 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:160321BIIZR14.19.0
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle
beschlossen:
Auf die Rüge der Klägerinnen wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fortgeführt. Der Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 auf ihre Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Drescher Born B. Grüneberg
V. Sander von Selle
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2018 - 18 O 455/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2018 - 9 U 118/18 -