Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 14.10.2020 – 1 StR 307/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:141020B1STR307.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 307/20
vom 14. Oktober 2020 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels
ECLI:DE:BGH:2020:141020B1STR307.20.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 2019 ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig.
2 Dies führt zur Verwerfung seiner Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch das nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über den Wiedereinset-
zungsantrag berufene Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 3 StR 461/12 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 346 Rn. 17).
Raum Jäger Bellay
Hohoff Pernice
Vorinstanz: Darmstadt, LG, 05.12.2019 - 600 Js 2513/16 18 KLs