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BGH Beschluss vom 13.10.2020 – 5 StR 344/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR344.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 344/20

vom 13. Oktober 2020 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

ECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR344.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten L. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts wird zurückgewiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Juni 2020 ist bereits verspätet gestellt (§ 45 Abs. 1 StPO). Spätestens am 18. Mai 2020 hatte der Angeklagte Kenntnis von den Zulässigkeitsmängeln erlangt. Überdies dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln hinsichtlich fristgemäß erhobener Verfahrensrügen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 – 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625).

Gericke Berger Mosbacher

Köhler Resch

Vorinstanz: Hamburg, LG, 22.01.2020 - 6500 Js 188/17 611 KLs 22/18 2 Ss 53/20