Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 12.10.2020 – IX ZA 7/20

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:121020BIXZA7.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 7/20 vom

12. Oktober 2020

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

ECLI:DE:BGH:2020:121020BIXZA7.20.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und die Richterin Dr. Selbmann

am 12. Oktober 2020 beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Januar 2020 wird abgelehnt.

Gründe§

1 Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Kammergerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen hat, kommt allein die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) in Betracht. Diese ist jedoch nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).

2 Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde kostenpflichtig zu verwerfen sein wird, wenn sie nicht zurückgenommen wird.

Grupp Lohmann Schoppmeyer

Röhl Selbmann

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2019 - 52 O 72/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2020 - 9 W 114/19 -