Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 29.09.2020 – 2 ARs 269/20

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:290920B2ARS269.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 269/20 2 AR 186/20 vom 29. September 2020 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Az.: 22 KLs - 700 Js 628/16 - 59/18 Landgericht Mönchengladbach Az.: 584 Ls 181 Js 475/20 - 390/20 Amtsgericht Köln

ECLI:DE:BGH:2020:290920B2ARS269.20.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 29. September 2020 beschlossen:

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Köln anhängige Verfahren (Aktenzeichen: 584 Ls 181 Js 475/20 - 390/20) wird zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren (Aktenzeichen: 22 KLs - 700 Js 628/16 - 59/18) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das beim Landgericht Mönchengladbach bereits rechtshängige Verfahren (Aktenzeichen: 22 KLs - 700 Js 628/16 - 59/18) führt.

Gründe§

1 Das Landgericht Mönchengladbach, das am 1. September 2020 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Köln – Schöffengericht – anhängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2 Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Köln anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 4 Rn. 6).

3 Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

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