Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2020
BGH Beschluss vom 21.09.2020 – IV ZR 122/20
4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:210920BIVZR122.20.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 122/20 vom 21. September 2020 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:210920BIVZR122.20.0
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 21. September 2020
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. August 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Das Vorbringen in der Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung von seiner Auffassung abzurücken, wonach der Beklagte mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass das Oberlandesgericht seinen Anspruch auf ein faires Verfahren in einer Weise verletzt hätte, dass sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision nicht mehr ausgewirkt hätte.
2 Denn unabhängig davon, ob das Telefaxschreiben vom 20. April 2020 in dessen Kanzlei eingegangen ist, hat das Oberlandesgericht mit dem nachfolgenden Anruf durch die Geschäftsstelle in der Kanzlei am selben Tage seine prozessualen Fürsorgepflichten erfüllt. Wie bereits im Beschluss vom 19. August 2020 ausgeführt, ist bei diesem Anruf ausweislich des bei der Gerichtsakte befindlichen Gesprächsvermerks nicht nur gefragt worden, ob das Fax angekommen sei, sondern noch einmal ein Hinweis auf die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts und die demnächst ablaufende Revisionsfrist gegeben worden. Bei ordnungsgemäßer Kanzleiorganisation hätte ein solcher Hinweis in jedem Falle an den Prozessbevollmächtigten weitergegeben werden müssen.
3 Da der Wiedereinsetzungsantrag nicht erkennen lässt, warum dieses nicht geschehen ist, kann ein - dem Beklagten zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) - Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen werden. Soweit sich der Beklagte in seiner Gegenvorstellung darauf beruft, dass die Versuche, den Sachverhalt insoweit au fzuklären, nach so langer Zeit "nicht überraschend" gescheitert seien, ist dies zwar verständlich, fällt aber in seinen Risikobereich. Denn das fehlende Verschulden hat bei einem Wiedereinsetzungsgesuch der Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 1 Satz 2 ZPO); es ist nicht erforderlich, dass ihm ein Verschulden nachgewiesen wird.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen: AG Niebüll, Entscheidung vom 09.11.2017 - 8 C 176/17 - LG Flensburg, Entscheidung vom 24.03.2020 - 1 S 19/19 -