Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 26.08.2020 – VI ZB 48/20

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:260820BVIZB48.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 48/20

vom

26. August 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:260820BVIZB48.20.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller und die Richter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 2. Juli 2020 - 1 T 165/20 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, da sie weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137). Zudem ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

1 Seiters Offenloch Müller 2 Allgayer Böhm

3 Vorinstanzen: 4 AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 08.06.2020 - 4 C 42/18 -

5 LG Frankenthal, Entscheidung vom 02.07.2020 - 1 T 165/20 -