Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 28.07.2020 – 4 StR 227/20
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:280720B4STR227.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 227/20
vom
28. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:280720B4STR227.20.0
Ergänzend ist anzumerken:
Der Senat schließt aus, dass sich die fehlerhaft angegebene Strafrahmenobergrenze des § 248b StGB auf die verhängte Einzelgeldstrafe ausgewirkt hat.
Sost-Scheible Bender Quentin
Bartel Sturm
Vorinstanz: Essen, LG, 06.01.2020 ‒ 70 Js 294/19 22 Ks 19/19