nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – 4 StR 227/20

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:280720B4STR227.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 227/20

vom

28. Juli 2020

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:280720B4STR227.20.0

Ergänzend ist anzumerken:

Der Senat schließt aus, dass sich die fehlerhaft angegebene Strafrahmenobergrenze des § 248b StGB auf die verhängte Einzelgeldstrafe ausgewirkt hat.

Sost-Scheible Bender Quentin

Bartel Sturm

Vorinstanz: Essen, LG, 06.01.2020 ‒ 70 Js 294/19 22 Ks 19/19

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – 4 StR 227/20, ECLI:DE:BGH:2020:280720B4STR227.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-28/4-str-227-20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
