Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 09.07.2020 – V ZR 213/19

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:090720BVZR213.19.1

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 213/19

vom

9. Juli 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:090720BVZR213.19.1

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der weitere Beteiligte wendet sich mit seinem als sofortige Beschwerde 1 bezeichneten Schreiben gegen den Beschluss des Senats vom 18. Mai 2020, 1 1 durch den sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen 1 Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen worden ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

2 Die sofortige Beschwerde ist, weil sie nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO) und nicht gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben ist, als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese gibt keine Veranlasssung zu einer abweichenden Beurteilung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des weiteren Beteiligten ist aussichtslos, weil der Beitritt zu dem Rechtsstreit nicht zur Unterstützung der Kläger beitragen kann; deren Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Erreichens der Beschwer von 20.000 € unzulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und wurde zurückgenommen.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner 2 2 Göbel Haberkamp 2 3 2 3 Vorinstanzen: 3 4 AG Horb, Entscheidung vom 07.09.2018 - 1 C 104/18 - 3 4 5 LG Rottweil, Entscheidung vom 10.07.2019 - 1 S 72/18 - 4 5 6 4 5 6 5 6 6