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BGH Beschluss vom 23.06.2020 – 5 StR 480/19

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:230620B5STR480.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 480/19

vom 23. Juni 2020 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Verurteilten

ECLI:DE:BGH:2020:230620B5STR480.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2020 beschlossen:

Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Verurteilten betreffend den Senatsbeschluss vom 15. April 2020 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten mit dem bezeichneten Beschluss das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 8. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 242.461,75 Euro angeordnet wird. Hiergegen erhebt der Verurteilte eine Gegenvorstellung und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs.

2 Die Gehörsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig. Der Senatsbeschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 18. Mai 2020 zugestellt. Seine Gehörsrüge ist am 3. Juni 2020 und mithin nach Ablauf der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO beim Revisionsgericht eingegangen. Ein etwaiges Verschulden des Verteidigers an der Fristversäumnis wäre dem Antragsteller zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2011 – 1 StR 381/10, StraFo 2011, 318, 319).

3 Die Rüge wäre aber auch unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

4 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 5 StR 26/14).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Berger Mosbacher Köhler

Resch von Häfen

Vorinstanz: Görlitz, LG, 08.05.2019 - 320 Js 16786/17 8 KLs