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BGH Beschluss vom 09.06.2020 – 2 StR 103/20

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:090620B2STR103.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 103/20

vom 9. Juni 2020 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 und § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2019 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend berichtigt, dass die Einziehung des bei der Durchsuchung des Angeklagten aufgefundenen 50-Euro-Scheins angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Krehl Zeng

Schmidt Wenske

ECLI:DE:BGH:2020:090620B2STR103.20.0