Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 26.05.2020 – 2 StR 456/19
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR456.19.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 456/19
vom
26. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des eingezogenen Wertes von Taterträgen von 153.000 € als Gesamtschuldner haftet.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt
ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR456.19.0