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# BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 2 StR 456/19

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR456.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 456/19

vom

26. Mai 2020

in der Strafsache

gegen

wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des eingezogenen Wertes von Taterträgen von 153.000 € als Gesamtschuldner haftet.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Franke Appl Zeng

Grube Schmidt

ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR456.19.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 2 StR 456/19, ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR456.19.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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