Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 28.04.2020 – 2 ARs 62/20

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:280420B2ARS62.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 62/20 2 AR 20/20 vom 28. April 2020 in dem Strafverfahren gegen

wegen falscher Verdächtigung und uneidlicher Falschaussage

Vertreten durch: Rechtsanwalt

hier: Gerichtsstandbestimmung

Az.: 25 AR 52/20 Generalstaatsanwaltschaft Dresden 220 Js 2181/18 Staatsanwaltschaft Chemnitz 7 Ls 220 Js 2181/18 Amtsgericht Aue

ECLI:DE:BGH:2020:280420B2ARS62.20.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten am 28. April 2020 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht Lübeck

übertragen.

Gründe§

1 Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO liegen vor.

2 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Aue (Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Lübeck (Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig) berufen.

3 2. Das Amtsgericht Lübeck war bei Anklageerhebung und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO ebenfalls örtlich zuständig.

4 3. Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Lübeck ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsgericht Aue eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes

Lübeck vom 17. Mai 2019 und 16. August 2019 die Reise- und Verhandlungsfähigkeit der psychisch erkrankten Angeklagten nach bzw. in Aue nicht gegeben ist, im Falle einer Übertragung des Verfahrens auf ihr Wohnsitzgericht jedoch von Verhandlungsfähigkeit auszugehen ist.

Franke Appl Zeng

Grube Schmidt