Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 03.03.2020 – 3 StR 634/19

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR634.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 634/19 vom 3. März 2020 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. März 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. September 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

ECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR634.19.0

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten:

Zwar hat das Landgericht in den Fällen II.1., 3. und 5. der Urteilsgründe die besonderen Umstände, welche die Unerlässlichkeit der jeweils verhängten kurzen Freiheitsstrafen begründen (§ 47 Abs. 1 StGB), entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht dargelegt. Ausnahmsweise gefährdet dies den Bestand des Urteils jedoch nicht, da angesichts der Vorstrafen des Angeklagten, der weiteren gegen ihn verhängten Einzelstrafen sowie der Schilderung seiner Persönlichkeit anzunehmen ist, dass das Schwurgericht Freiheitsstrafen als unerlässlich zur Einwirkung auf ihn angesehen hat und das Urteil deshalb nicht auf dem Darstellungsmangel beruht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1987 - 4 StR 234/87, juris Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 2 StR 261/15, juris; KK-Kuckein/Bartel, StPO, 8. Aufl., § 267 Rn. 32).

Schäfer Spaniol Wimmer

Hoch Anstötz

Vorinstanz: Aurich, LG, 04.09.2019 - 210 Js 1520/19 11 Ks 1/19 NZS 301 Ss 3/19