Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 12.02.2020 – 2 StR 297/19
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:120220B2STR297.19.1
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 297/19
vom
12. Februar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Januar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsanordnung gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahingehend ergänzt wird, dass es sich um 502,13 Gramm Methamphetamin und 20,96 Gramm Marihuana handelt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Eschelbach
Zeng Grube
Vorinstanz: Erfurt, LG, 30.01.2019 - 801 Js 6425/14 8 KLs
ECLI:DE:BGH:2020:120220B2STR297.19.1