Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 12.02.2020 – 2 StR 297/19
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:120220B2STR297.19.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 297/19
vom 12. Februar 2020 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Januar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsanordnung gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahingehend ergänzt wird, dass es sich um 502,13 Gramm Methamphetamin und 24,02 Gramm Marihuana handelt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, da die Entscheidung dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Eschelbach
Zeng Grube
Vorinstanz: Erfurt, LG, 30.01.2019 - 801 Js 6425/14 8 KLs
ECLI:DE:BGH:2020:120220B2STR297.19.0