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BGH Beschluss vom 05.02.2020 – 5 StR 16/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:050220B5STR16.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 16/20

vom 5. Februar 2020 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:050220B5STR16.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. September 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe§

1 Die vom Landgericht angenommene Finalität beim Raubdelikt lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen (vgl. dazu MüKo-StGB/Sander, 3. Aufl., § 249 Rn. 29 ff.). Diese belegen hingegen einen Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB). Der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte insoweit wirksamer als geschehen hätte verteidigen können und sich die abweichende rechtliche Würdigung angesichts der Verwirklichung von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB auf die verhängte Jugendstrafe ausgewirkt hätte.

Sander Schneider König

Berger Mosbacher Vorinstanz: Berlin, LG, 26.09.2019 - 284 Js 3050/18 (513 KLs) (20/19)