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BGH Beschluss vom 12.12.2019 – III ZB 74/19

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:121219BIIIZB74.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 74/19 vom

12. Dezember 2019

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

ECLI:DE:BGH:2019:121219BIIIZB74.19.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher und den Richter Dr. Kessen

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 1. Zivilsenat - vom 8. November 2019 - 1 W 44/19 - wird abgelehnt.

Gründe§

1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Der Senat versteht die Schreiben des Antragstellers vom 25. November 2019 ("Nichtzulassungsbeschwerde") als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts K. vom 8. November 2019, durch den die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagenden Beschluss des Landgerichts K. vom 28. August 2019 zurückgewiesen worden ist.

3 Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht

vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

4 Es besteht Veranlassung, den Antragsteller erneut darauf hinzuweisen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtlose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

Herrmann Reiter

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.08.2019 - 10 O 75/19 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.11.2019 - 1 W 44/19 -