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BGH Beschluss vom 26.11.2019 – 5 StR 522/19
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:261119B5STR522.19.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 522/19
vom 26. November 2019 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge
zu 2.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:261119B5STR522.19.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. April 2019 aufgehoben, soweit das Grundstück eingezogen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 Das Landgericht hat die Angeklagte M. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstre-
ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und das in der Beschlussformel genannte Grundstück sowie auf ihm sichergestellte Cannabispflanzen und – näher bezeichnetes – Anbauzubehör nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen. Den Angeklagten S. hat es wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Während die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten S. aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet ist, hat die auf die Einziehung des in der Beschlussformel bezeichneten Grundstücks beschränkte Revision der Angeklagten M. Erfolg.
2 1. Die – grundsätzlich mögliche (BGH, Beschluss vom 31. März 2016 – 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89) – Einziehung des für den Cannabisanbau erworbenen und genutzten Grundstücks hat keinen Bestand.
3 Das Landgericht hat zwar die nach § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen und dabei insbesondere den deutlich über dem gezahlten Kaufpreis liegenden, jedoch nicht sehr hohen Verkehrswert des Grundstücks einerseits und die konkrete Schwere der Tat andererseits gegeneinander abgewogen. Ferner hat es – insoweit rechtsfehlerfrei – den mit der Einziehung verbundenen Eigentumsverlust bei der Strafzumessung als gewichtigen strafmildernden Gesichtspunkt gewürdigt. Es hat sich aber nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, ob der Zweck der Maßnahme, nämlich die erneute Nutzung des Grundstücks zum Cannabisanbau zu verhindern, durch eine weniger einschneidende Maßnahme (durch den Verkauf des Grundstücks, § 74f Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB) erreicht werden kann. Dies zu
erwägen, ist Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, aaO). Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
4 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mutzbauer Sander Schneider
König Köhler
Vorinstanz: Potsdam, LG, 05.04.2019 - 426 Js 51192/17 23 KLs 20/18