Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2019

BGH Beschluss vom 21.08.2019 – V ZB 63/17

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB63.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 63/17

vom

21. August 2019

in der Abschiebungshaftsache

ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB63.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2017 wird mit der Maßgabe auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten in allen Instanzen nicht erhoben werden.

Die Haft beruht auf einem zulässigen Haftantrag. Die beteiligte Behörde durfte davon ausgehen, die marokkanischen Behörden für die Identitätsfeststellung einen Zeitraum von 45 Tagen benötigen. Der Umstand, dass der dargelegte Sachverhalt nur eine Haft von zwei Monaten und einer Woche rechtfertigte, führt nicht zu Unzulässigkeit, sondern zur teilweisen Unbegründetheit des Antrags (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZB 167/14, juris Rn. 7). Dieser Fehler hat sich aber nicht ausgewirkt, weil die beteiligte Behörde von Amts wegen eine entsprechende Aufhebung der Haft nach § 426 FamFG erwirkt hat. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.01.2017 - 150A XIV 5/17 (B) - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2017 - 25 T 96/17 -