Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2019
BGH Beschluss vom 06.08.2019 – 1 StR 215/19
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:060819B1STR215.19.1
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 215/19
vom 6. August 2019 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:060819B1STR215.19.1
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 6. August 2019 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten Q. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung des Verteidigers für das Adhäsionsverfahren wird abgelehnt, weil sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 ZPO).
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 7. Januar 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass – entsprechend den Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 € als Gesamtschuldner angeordnet wird (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat kann hinsichtlich der Einziehungsentscheidung ausschließen, dass das Landgericht, wäre es davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht in seinem Ermessen steht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18), dieses dahingehend ausgeübt hätte, von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 € abzusehen.
Jäger Cirener Hohoff
Leplow Pernice