Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2019

BGH Beschluss vom 24.04.2019 – 4 StR 600/18

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:240419B4STR600.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 600/18

vom 24. April 2019 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:240419B4STR600.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2019 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Juni 2018 von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe aus einer gesamtstrafenfähigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

2 Hinsichtlich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist dem Angeklagten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil den Angeklagten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch seine Verteidigerin nach Aktenlage ersichtlich kein Verschulden trifft.

3 Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Sost-Scheible Cierniak Feilcke

Bartel Paul