Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2019

BGH Beschluss vom 17.04.2019 – 5 StR 32/19

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:170419B5STR32.19.0

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. September 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-17/5-str-32-19#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu einem geringfügigen Teilerfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-17/5-str-32-19#rd_2

Im Fall 1 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen einer in Tateinheit zur ausgeurteilten gefährlichen Körperverletzung stehenden vorsätzlichen Körperverletzung zu entfallen. Wird dieselbe Person - wie hier - durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich nur um eine (gefährliche) Körperverletzung, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird (vgl. MüKo-StGB/Joecks/Hardtung, 3. Aufl., § 223 Rn. 123; BeckOK-StGB/Eschelbach, 41. Ed., § 223 Rn. 41). Der Grundtatbestand des § 223 tritt dabei hinter § 224 zurück.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-17/5-str-32-19#rd_3

Der Senat schließt aus, dass die abweichende Bewertung des Tatgeschehens die Strafkammer veranlasst hätte, eine mildere Freiheitsstrafe zu verhängen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-17/5-str-32-19#rd_4

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher